Donnerstag, 8. Januar 2015

Fallbearbeitung - Abwandlung zum Grundfall

Beim folgenden Fall handelt es sich um eine Abwandlung des Grundfalles, zu finden hier: http://marcelsownworld.blogspot.de/2015/01/fallbearbeitung-strafrecht-mit.html

Viel erklären muss ich eigentlich nicht mehr. Die Definitionen bleiben die gleichen. Alles im Gutachtenstil, wie beim Grundfall erklärt. Die Abwandlung ist um einiges kürzer, wobei der Grundfall ja schon sehr kurz war.

Eine kleine Erklärung vielleicht, die jedoch schon das Ergebnis spoilert, in diesem Fall aber wichtig ist.


In der Abwandlung verringert D den Schaden, in dem er die Frisbee-Scheibe umleitet, wodurch C weniger schwer verletzt wird, wie es im Grundfall der Fall war. Es handelt sich also um eine Risikoverringerung. Bei einer Risikoverringerung kann die objektive Zurechenbarkeit entfallen, was hier passieren wird.


D könnte sich durch die Umlenkung der Frisbee-Scheibe nach § 223 I StGB strafbar gemacht haben. 

Dazu müsste D den C körperlich Misshandelt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede Substanzverletzung des Körpers oder jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtig. Durch das Umleiten der Scheibe wurden dem C Schmerzen an der Schulter hinzugefügt. Schmerzen stellen eine Substanzverletzung des Körpers dar, dass dessen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtig. Also hat D den C im Sinne des §223 I 1. Var. körperlich misshandelt.
Zu prüfen ist auch, ob eine Gesundheitsschädigung vorliegt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Gesundheitszustandes. Pathologisch ist ein Zustand, wenn dieser vom Normalzustand der körperlichen Funktion des Opfers nachteilig abweicht. Eine schmerzhafte Prellung der Schulter stellt einen pathologischen Zustand dar. Eine Gesundheitsschädigung nach § 223 I 2. Var. ist ebenfalls gegeben. 
Es ist fraglich, ob die Handlung der D kausal für den Erfolg war. Eine Bedingung ist dann kausal für den Erfolg, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dächte man sich die Handlung von D hinweg, so hätte C keine schmerzhafte Prellung an der Schulter erlitten, sondern eine schwere Verletzung am Auge. Hypothetische Ersatz- und Reserveursachen spielen bei diesem Fall jedoch keine Rolle. Eine hypothetische Verletzung am Auge spielt daher keine Rolle. Somit war die Handlung des C kausal für den Erfolg. 
Die Handlung des C muss auch noch objektiv zuzurechnen sein. Der Erfolg ist dem Täter dann objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich dann im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Die Umlenkung der Frisbee-Scheibe stellt keine rechtlich missbilligte Gefahr dar. Vielmehr handelte es sich um eine Risikoverringerung seitens des C. Wäre dieser nicht eingeschritten, hätte die Scheibe dem D höchstwahrscheinlich schwerere Verletzungen hinzugefügt, als eine schmerzhafte Prellung an der Schulter. Folglich ist der D ihr Handeln nicht objektiv zuzurechnen. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt und somit hat sich D nicht wegen Körperverletzung gemäß § 223 I strafbar gemacht. 





2 Kommentare:

  1. müsst ihr bei der Fallbearbeitung keine sichtbare Gliederung mit Überschriften oder so machen?

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  2. Hui, ich habe einen Kommentar bekommen :D Nö, eigentlich nicht. Kann man, ist aber kein muss.

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