Dienstag, 17. Februar 2015

Morgen steht die erste Klausur an

Morgen steht also die erste Klausur an: Staatsorganisationsrecht. Ich kann absolut gar nichts. Ich setze wirklich alles auf eine bzw. zwei Karten: Organstreitverfahren oder abstrakte Normenkontrolle und dort auch mehr alles auf die Zulässigkeit des Antrags. Am häufigsten haben wir in der AG den Organstreit besprochen. Zwei bis dreimal auch die abstrakte Normenkontrolle. Den Bund-Länder-Streit haben wir nur einmal besprochen und die konkrete Normenkontrolle überhaupt nicht. Also logisch, dass ich mich auf die ersten beiden insoweit vorbereite, dass es zum Bestehen reicht.

Aufbauschema Organstreitverfahren: Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts: Artikel 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

2. Parteifähigkeit nach Art. 93 I Nr. 11 GG, § 63 BVerfGG (Antragsteller und Antragsgegner müssen Parteifähig sein)

Parteifähig sind oberste Bundesorgane sowie andere Beteiligte, die durch das GG oder die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

3. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG

Verfassungsorgane streiten über die Frage, ob eine Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners gegen die Rechte des Antragstellers aus dem GG verstößt.

4. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG

Antragsteller muss geltend machen, dass er oder das Organ, der er angehört, durch Maßnahme oder Unterlassung seitens des Antragsgegner in seinen Rechten aus dem GG verletzt oder unmittelbar gefährdet ist: >>Möglichkeitstheorie<< (Was auch immer das ist xD)

5. Form und Frist, §§ 64 II und III, 23 I BVerfGG

Schriftform mit Begründung und Beweismitteln

Antrag muss binnen 6 Monaten, nachdem beanstandete Maßnahme oder Unterlassung Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.


B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des GG verstößt und der Antragsteller dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt wird, § 67 BVerfGG

1. Rechtsgrundlage der Maßnahme

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit


Das war der Organstreit. Das wären schon einmal drei Punkte. Einen Punkt werde ich hoffentlich bei der Begründetheit herausholen. Ich bin gespannt :)



Aufbauschema abstrakte Normenkontrolle

A. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des BVerfG gemäß Artikel 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

2. Antragsbrechetigung nach Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG

Bundesregierung, Landesregierung oder 1/4 der Mitglieder des Bundestages

3. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG 

Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz (oder von Landesrecht mit Bundesrecht). Antragsgegenstand kann jede Rechtsnorm sein,

4. Antragsbefugnis, § 76 I BVerfGG

Antragsteller muss Bundes- oder Landesrecht für unvereinbar mit höherrangigem Bundesrecht halten.

5. Form und Frist, § 23 BVerfGG 

Schriftform mit Begründung und Beweismitteln. KEINE Frist.


B. Begründetheit 

Der Antrag ist begründet, wenn die Norm mit höherrangigem Recht - insbesondere mit dem Grundgesetz - unvereinbar ist.

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit



Das sind also die 2 Karten, auf die ich setze. Kommt etwas anderes dran...dann war's das :D Wünscht mir Glück :) Die Prüfung läuft von 8 Uhr bis 11 Uhr ... (Ich habe ANGST...)




2 Kommentare:

  1. Na, wie lief´s? LG Summer

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    1. Hallo geheimnisvolle Person (finde ich sehr interessant) :)

      Strafrecht habe ich bestanden, Staatsorganisationsrecht jedoch nicht. Das hatte ich so aber auch erwartet. Jetzt fängt es aber auch erst richtig an :) Ich freu mich sehr auf das 2. Semester :D

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